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Österreich

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Vereinsstatuten

§1 Name und Sitz des Clubs

Der Club führt den Namen „Tennisclub Herzogenburg“ mit dem Sitz in Herzogenburg. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und betreibt seine Aktivitäten ausdrücklich ohne Gewinnabsicht

§ 2 Zweck des Clubs

a) die Ausübung des Tennissports,
b) die Veranstaltung von Wettspielen,
c) die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder des Vereins durch gezieltes Training im Hinblick auf die Ausübung des Tennissports,
d) die Förderung des Nachwuchses bei der Ausübung des Tennissports,
e) die Errichtung von Sportplätzen und Anschaffung von Geräten zur Ausübung des Tennissports.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Abs. 1.
Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Abs. 2.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Sportveranstaltungen,
b) Vorträge und Seminare im Hinblick auf die Sportausübung,
c) Versammlungen, Diskussionsabende,
d) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes
Abs. 3.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse von Sportveranstaltungen,
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
d) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
e) durch Erträgnisse der vom Club zu veranstaltenden behördlich bewilligten Feste, Bälle und sonstige Veranstaltungen,
f) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen.

§ 4 Aufnahme in den Club

Vor der Konstituierung des Clubs erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei den Proponenten. Nach Konstituierung hat sich der Aufnahmebewerber bei dem Clubvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, und
Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
nur den ordentlichen Mitgliedern
zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
7.1 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
7.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 1 Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
7.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 8 Verwaltung des Clubs

Die Verwaltung des Clubs wird besorgt durch:
a) den Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Kontrolle

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1 Obmann
3 Obmann-Stellvertreter
wobei einer von der Stadtgemeinde Herzogenburg delegiert werden kann.
1 Kassier
1 Kassier-Stellvertreter
1 Schriftführer
1 Schriftführer-Stellvertreter
1 Präsident
welcher von der Generalversammlung aus den Clubmitgliedern auf 2 Jahre gewählt wird.

§ 10 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

a) die Leitung des Vereines
b) die Verwaltung des Vermögens
c) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Agenden des Vorstandes

Der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Club nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen;
er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes.
Er beruft die Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes ein und führt bei diesen den Vorsitz.
Der Schriftführer verfasst alle vom Club ausgehenden Schriften und Dokumente, besorgt die Geschäfte des Clubarchivs.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, in Abwesenheit von den Stellvertretern zu unterfertigen.
Der Kassier besorgt die Einkassierungen und Auszahlungen und deren Buchung.
Über die Art des Anlegens des Vermögens entscheidet der Vorstand. In Kassenangelegenheiten sind Obmann und Kassier gemeinsam zeichnungsberechtigt, in Abwesenheit die Stellvertreter.
Folgende Agenden fallen in die Beschlussfassung des Vereinsvorstandes:
a) jeweilige Maßnahmen finanzieller Art
b) Festlegungen der Bestimmungen für etwaige Wettspiele und Veranstaltungen
Der Vereinsvorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können von diesen mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Der Präsident hat die Aufgabe den Verein bei den sportlichen Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen nach Außen zu repräsentieren. Weiters wird er erforderliche Verhandlungen mit der Gemeinde und mit den für den Tennissport zuständigen Sportverbänden führen. Der Präsident hat in der Vorstandsitzung ein Stimmrecht.

§ 12 Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge sind 8 Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstande einzubringen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellverteter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
c) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
d) die Änderung der Statuten
e) die Auflösung des Clubs
f) die Wahl der Kontrolle
g) die Beratung über die eingebrachten Anträge
h) Allfälliges
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung dies vom Vorstand verlangen. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Clubmitglieder anwesend ist; ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet 1/2 Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

§ 13 Kontrolle

Die Kontrolle besteht aus 3 Mitgliedern. Diese haben die Finanzgebarung wiederholt zu prüfen. Sie haben über jede Nachschau einen Bericht anzufertigen, der Generalversammlung jährlich einen Revisionsbericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung der Vereinsleitung zu stellen. Zwei Mitglieder der Kontrolle werden von der Generalversammlung gewählt, ein Mitglied kann von der Stadtgemeinde Herzogenburg delegiert werden.

§ 14 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Clubs und/oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

Der Club ist als aufgelöst zu betrachten, sobald die Auflösung mit 3/4 Mehrheit in einer hiezu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen wird.

Ein eventuell vorhandenes Vermögen muss in jedem Fall sowohl bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins als auch bei einem Wegfall des begünstigten gemeinnützigen Zweckes im Sinne der BAO einem anderen gemeinnützigen Verein im Bereiche des Körpersports übertragen werden, welcher von der Stadtgemeinde Herzogenburg zu nennen ist. Das gesamte Vermögen des Vereines muss auch dann ausschließlich an eine solche gemeinnützige Sportvereinigung übertragen werden, wenn der Verein nicht aufgelöst oder aufgehoben wird und bloß der gemeinnützige begünstigte Zwecke im Sinne der BAO wegfällt. Die Übertragung des Vereinsvermögens an diesen von der Stadtgemeinde genannten gemeinnützigen Verein hat unter der Auflage zu erfolgen, dass diese gemeinnützige Organisation das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet.

Herzogenburg, am 13. Dezember 2008

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